Adenrother Weg Stebach

Adenrother Weg, Stebach

Ergänzungssatzung (Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang

bebauten Ortsteil) in der Gemarkung Stebach im Bereich „Adenrother Weg“ gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB);

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 (3) BauGB

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Stebach hat am 06.11.2023 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Adenrother Weg“ gemäß § 10 (1) BauGB vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, abschließend als Satzung beschlossen.

Gemäß § 34 (6) Satz 2 i.V.m. § 10 (3) BauGB wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil in der Gemarkung Stebach im Bereich „Adenrother Weg“ gemäß § 10 (3) Satz 4 BauGB in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Adenrother Weg" ist in dem nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Übersichtsplan durch eine schwarz unterbrochene Linie dargestellt.

Die Planunterlagen der Ergänzungssatzung „Adenrother Weg“ (Planurkunde, textliche Festsetzungen und Hinweise; beigefügt ist eine Begründung gemäß § 2a BauGB) liegen gemäß § 10 (3) BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (https://www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.

Hinweis nach § 44 (5) BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Ortsgemeinde Stebach) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).

Hinweis nach § 215 (2) BauGB:

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB 1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Stebach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 (6) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Stebach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Stebach, 09.11.2023
gez. Andreas Krobb, Ortsbürgermeister