Kommunales Förderprogramm Belebung Ortskerne

Kommunales Förderprogramm

zur Belebung der Ortskerne

der Gemeinden der VG Dierdorf


Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Dierdorf hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 die, am 24. Mai 2018 zur Einführung eines kommunalen Förderprogramms zur Belebung der Ortskerne der Gemeinden der Verbandsgemeinde Dierdorf beschlossene Förderrichtlinie, geändert.
Nachstehend ist die neue Fassung der Richtlinie aufgeführt.

 

Förderrichtlinie

 Kommunales Förderprogramm zur Belebung der Ortskerne der Gemeinden der Verbandsgemeinde Dierdorf

                                            

Vorwort:

Der Arbeitskreis "Lebenswerte Mitte - Lebenswerte Zukunft" des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Dierdorf möchte mit Hilfe von finanziellen Förderungen Anreize schaffen, um die Ortskerne der Gemeinden dauerhaft zu beleben bzw. einem in Zukunft möglicherweise drohenden Leerstand frühzeitig entgegenzuwirken.
Dies betrifft sowohl die Sanierung von Altbauten, den Abriss und anschließenden Neubau von Gebäuden an gleicher Stelle im Innerortsbereich.
Durch die gezielte Belebung der Ortskerne sollen diese Bereiche dem Wohnen, dem Begegnen und dem Aufenthalt dienen.
Das Angebot richtet sich grundsätzlich an Privatpersonen, vorrangig zur Eigennutzung und teilgewerblichen Nutzung.
Die Förderung ist in allen Gemeinden der Verbandsgemeinde Dierdorf möglich. Dabei ist es unstrittig, dass die Charaktere der Gemeinden schon jetzt unterschiedlich sind. Dieses stellt jedoch keinen Widerspruch dar, da gerade die Vielfalt der Gemeinden möglichst in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben soll.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Förderung nur für Gebäude, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 50 Jahre alt sind. Sollte diese formale Voraussetzung nicht erfüllt sein, kann im Einzelfall eine Förderung möglich sein; hierüber wird durch den Bau- und Liegenschaftsausschuss des Verbandsgemeinderates Dierdorf entschieden.


Förderfähige Vorhaben:

Gefördert werden können:

  •  Erwerb und Sanierung von bestehenden Häusern
  •  Abriss alter Bausubstanz und Errichtung von Gebäuden an gleicher Stelle

 

Art, Maß und Höhe der Förderung:

Die Förderung wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt, der einmalig zu beantragen ist. Dabei ist nachzuweisen, dass mindestens 60.000,00 € durch den Antragsteller verausgabt werden.
Der Zuschuss beträgt 5.000,00 €, zahlbar in fünf Jahresbeträgen zu je 1.000,00 €.
Bei eigen genutzten Wohngebäuden verlängert sich der Förderzeitraum um ein weiteres Jahr je Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) auf max. 8 Jahre. Wird im Förderzeitraum ein Kind geboren, so kann die Förderung auf Antrag um 1 Jahr je Kind auf max. 8 Jahre verlängert werden.


Kriterien der Förderung:

Gefördert werden Maßnahmen, deren Gesamtkosten mindestens 60.000,00 € betragen. Eigenleistungen werden bis zu einem Betrag von maximal 10 % der Bausumme anerkannt, wobei ein fiktiver Stundenlohn für Eigenleistungen von 10,00 € zugrunde gelegt wird. Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein und über eine Bestätigung durch ein Kreditinstitut nachgewiesen werden. Eine gleichzeitige Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, sofern der Eigenanteil mindestens € 60.000,00 beträgt.


Verfahren der Antragstellung und Bewilligung:

Der Zuschussantrag ist - vor Beginn der Baumaßnahmen - bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf einzureichen. Mit der Maßnahme darf nach der Antragstellung begonnen werden.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf das vom Antragsteller benannte Konto; eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bewilligungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel ausgesprochen werden.
Nach Abschluss der Maßnahme legt der Antragsteller der Verbandsgemeindeverwaltung eine Kostenaufstellung sowie alle Rechnungsbelege bis zum 31.10. des laufenden Jahres unaufgefordert vor.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO/LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichendes geregelt ist.

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.07.2018 in Kraft.