Landtagswahlen 2026

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Landtagswahl Rheinland-Pfalz 2026

Die Landesregierung hat den Termin für die nächste Landtagswahl in Rheinland-Pfalz festgelegt.
Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz wird am Sonntag, den 22. März 2026, stattfinden.

 

Wahlbekanntmachung 

I.

 

Am Sonntag, dem 22. März 2026, 

findet die 

Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz 

statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

II.

Die zur Verbandsgemeinde Dierdorf gehörenden Ortsgemeinden sind in 13 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

  1. Stadt Dierdorf

6 Stimmbezirke

Stimmbezirk Nr. 101

Stadtteil Dierdorf-Brückrachdorf 

Wahlraum: Sängerhalle, Bergstraße 23

 

Stimmbezirk Nr. 201

Gebiet der früheren Stadt Dierdorf

Wahlraum: Turnhalle der Grundschule, Schulstraße 20

 

Stimmbezirk Nr. 202

Gebiet der früheren Stadt Dierdorf

Wahlraum: Alte Schule, Am Damm 1

 

Stimmbezirk Nr. 301

Stadtteil Dierdorf-Giershofen 

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Raiffeisenstraße 3

 

Stimmbezirk Nr. 401

Stadtteil Dierdorf-Wienau 

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Schwalbenstraße 7

 

Stimmbezirk Nr. 501

Stadtteil Dierdorf-Elgert 

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Erlenstraße 28

 

  1. Ortsgemeinde Großmaischeid

3 Stimmbezirke


Stimmbezirk Nr. 101

Gebiet der früheren Gemeinde Großmaischeid:

Wahlraum: Sitzungsraum der Ortsgemeinde, Dierdorfer Straße 2

 

Stimmbezirk Nr. 102

Gebiet der früheren Gemeinde Großmaischeid

Wahlraum: Schulturnhalle, Schulstraße 2

 

Stimmbezirk Nr. 201

Ortsteil Großmaischeid-Kausen 

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Hochstraße 6

 

  1. Ortsgemeinde Isenburg

1 Stimmbezirk

Wahlraum: Gemeindehaus, Hauptstraße 36

 

  1. Ortsgemeinde Kleinmaischeid

1 Stimmbezirk

Wahlraum: Historischer Dorftreff, Großmaischeider Straße 39

 

  1. Ortsgemeinde Marienhausen

1 Stimmbezirk

Wahlraum: Bürgerhaus, Auf der Hohl 1

 

  1. Ortsgemeinde Stebach

1 Stimmbezirk

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Maischeider Straße 4.

 

In der Verbandsgemeinde Dierdorf sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Dierdorf-Brückrachdorf, Sängerhalle, Bergstraße 23

Dierdorf, Turnhalle der Grundschule, Schulstraße 20

Dierdorf, Alte Schule, Am Damm 1

Dierdorf-Elgert, Dorfgemeinschaftshaus, Erlenstraße 28 (mittels Treppenlift)

Dierdorf-Giershofen, Dorfgemeinschaftshaus, Raiffeisenstraße 3

Dierdorf-Wienau, Dorfgemeinschaftshaus, Schwalbenstraße 7

Großmaischeid, Schulturnhalle, Schulstraße 2

Großmaischeid-Kausen, Dorfgemeinschaftshaus, Hochstraße 6

Isenburg, Gemeindehaus, Hauptstraße 36

Kleinmaischeid, Historischer Dorftreff, Großmaischeider Straße 39

Marienhausen, Bürgerhaus, Auf der Hohl 1

Stebach, Dorfgemeinschaftshaus, Maischeider Straße 4.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 17.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

 

III.

 

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit­zubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung - eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

  1. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Die Wählerinnen und Wähler geben 

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, 

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief­umschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

 

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Dierdorf, den 27.02.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf

 

(Manuel Seiler)

Bürgermeister



Bekanntmachung der Kreiswahlleitung für die Wahlkreise 3 - Linz am Rhein/Rengsdorf und 4 - Neuwied

 

Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 22. März 2026;

Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

 

 

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl der Abgeordneten zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz statt.

Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) aufgefordert,

der Kreiswahlleitung der Wahlkreise

3 - Linz am Rhein/Rengsdorf und 4 - Neuwied

in 56564 Neuwied möglichst frühzeitig,

spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 06. Januar 2026 - bis 18 Uhr,

die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).

 

Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt die Kreiswahlleitung Mängel fest, so benachrichtigt sie/er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG).

 

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO).

 

Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Folgendes zu beachten:

 

  1. Wahlvorschlagsrecht

 

Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich  organisierten Wählervereinigungen und auch von stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigte) eingereicht werden.

 

Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG).

 

Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der
einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG).

Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG).

 

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG).


 2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber

 

Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer

  • nach § 32 LWahlG wählbar ist,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG),
  • in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
  • seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich
    (§ 33 Abs. 4 LWahlG).

 

Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in
einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).

 

3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

 

Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten

  • den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie
  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.

 

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

 

Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein.

 

Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei stimmberechtigte Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.

 

4. Feststellung der Parteieigenschaft / Eigenschaft als Wählervereinigung

 

4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung

 

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,

  • ihre schriftliche Satzung,
  • ihr schriftliches Programm und
  • die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes

spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachweisen können.

 

4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

 

Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung beigefügt werden (§ 33 Abs. 1 S. 3 LWahlG).

 

4.3 Einreichungsadressat

 

Die erforderlichen Unterlagen können zentral beim Landeswahlleiter eingereicht werden, der diese dann an die Kreiswahlleitungen weiterleitet. Die jeweiligen Wahlausschüsse stellen dann die Parteieigenschaft unabhängig voneinander fest.

 

5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge

 

Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im
Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens

 

125 Stimmberechtigten des Wahlkreises

 

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen.

Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach
Aufstellung
des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung
unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleitung auf Anforderung kostenfrei in Papierform, darüber hinaus auch nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch (PDF), bereitgestellt werden, zu erbringen.

  • Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
  • Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlvorschlag
    einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren
    Namen  und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei
    Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben.
  • Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach
    § 37 LWahlG zu bestätigen.

 

Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO).

Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).

 

Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl
hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle
Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

 

6. Verbot der Listenverbindung

 

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.

 

7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

 

Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügen

  • die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat. Sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleitung, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, sowie
  • bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.

 

Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:

  • die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner,
  • die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen
    Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt,
  • die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.

 

 8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

 

Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf
Anforderung von der Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

 

9. Gesetzliche Grundlagen

 

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2026 sind

 

  • das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Achte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. v. 11.10.2019, S. 297).
  • die Landeswahlordnung (LWO) vom 07. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. Januar 2021 (GVBl. S. 21).

 

Derzeit befinden sich erforderliche Anpassungen und Änderungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Vorbereitung. Auf wesentliche Änderungen wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz - im Internetangebot des Landeswahlleiters sowie in den einschlägigen Informationsbroschüren hingewiesen.

 

 10. Dienststelle der Kreiswahlleitung

 

 

Die Anschrift der Kreiswahlleitung lautet:

 

Kreiswahlleitung für die Wahlkreise
3 - Linz am Rhein/Rengsdorf und 4 - Neuwied
Wilhelm-Leuschner-Straße 9
56564 Neuwied

 

Neuwied, 18. Juni 2025

 

 

 

Kreiswahlleitung der Wahlkreise

3 - Linz am Rhein/Rengsdorf und 4 - Neuwied

(gez. Achim Hallerbach)

-Landrat-