Dörnchen Großmaischeid

 Aufstellung des Bebauungsplanes „Dörnchen“ der Ortsgemeinde Großmaischeid;

- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

-  Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) i.V.m. § 4 a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat Großmaischeid hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.08.2024 beschlossen, den ehemaligen Beschluss vom 20.07.2022 über die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Dörnchen“ im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB aufzuheben und den Bebauungsplan „Dörnchen“ in einem regulären Verfahren neu aufzustellen. Der Aufstellungs- / Verfahrenseinleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht.

 

Ziel und Zweck der Planung

Der Ortsgemeinderat Großmaischeid hatte bereits in seiner Sitzung am 26.11.2019 ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Dörnchen“ eingeleitet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Dörnchen“ sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um in dem Plangebiet eine Wohnbebauung in überschaubarer Dimension zu ermöglichen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sollte entsprechend den Vorschriften des § 13b im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 (3) Satz 1 BauGB erfolgen. Durch den § 13b BauGB wurde der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a BauGB auf an den Ortsrand anschließende Außenbereichsflächen erweitert, um hierdurch insbesondere den Gemeinden, die mit ihrem Innenentwicklungspotential an ihre Grenze gekommen sind, bei Bedarf die Ausweisung von Wohnbaufläche zu ermöglichen. Im beschleunigten Verfahren ist für Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung (§ 1a (3) BauGB) kein Ausgleich erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes. Voraussetzung für die Anwendung dieses vereinfachten und beschleunigten Bebauungsplanverfahren war, dass das Verfahren bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet (Aufstellungsbeschluss) und bis spätestens zum 31.12.2021 abgeschlossen werden sollte (Satzungsbeschluss).

Auf der Grundlage der Novelle des BauGB durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.06.2021 wurde der § 13b BauGB und damit verbunden, die Frist zur Aufstellung solcher Bauleitpläne neu geregelt (Aufstellungsbeschluss bis 31.12.2022, Satzungsbeschluss bis spätestens 31.12.2024). Da das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Dörnchen“ nicht bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden konnte, hatte der Ortsgemeinderat Großmaischeid aus Gründen der Rechtssicherheit in öffentlicher Sitzung am 20.07.2022 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss vom 26.11.2019 aufzuheben und auf der Grundlage des § 2 (1) BauGB einen neuen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Dörnchen“ gemäß § 13b BauGB zu fassen und die notwendigen Verfahrensschritte auf neuer Rechtsgrundlage zu wiederholen.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) zur Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit Unionsrecht wurde jedoch die Anwendung des § 13b insgesamt für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass für die betroffenen Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich keine anwendbare Rechtsgrundlage mehr existiert, auf welcher die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gestützt werden kann. Hieraus resultiert, dass Planverfahren, die auf der Grundlage des § 13b BauGB begonnen und noch nicht durch Bekanntmachung des Bebauungsplanes gemäß § 10 (3) BauGB abgeschlossen worden sind, abgebrochen oder in ein Regelverfahren umzustellen sind. Bei der Umstellung auf das Regelverfahren sind alle Verfahrensschritte zu wiederholen, die aufgrund der Verfahrensmodifikationen des § 13b BauGB abweichend von den zwingenden Verfahrensvorschriften der §§ 1 ff. BauGB durchgeführt wurden, insbesondere ist die Durchführung einer Umweltprüfung samt Erstellung eines Umweltberichts sowie die Prüfung eines Eingriffsausgleichs gemäß § 1a Absatz 3 BauGB nachzuholen.

Demzufolge war der ehemalige Beschluss vom 20.07.2022 über die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Dörnchen“ im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB aufzuheben und ein neuer Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Mit der Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet“ sollen Flächen für eine Bebauung mit Wohnhäusern in Form von ein- oder zweigeschossigen Einzelhäusern oder Doppelhäusern mit maximal jeweils zwei Wohnungen geschaffen werden. Der Zielsetzung des vormaligen § 13b BauGB entsprechend, beschränkt sich die zulässige Nutzung im Wesentlichen auf Wohngebäude. Daran soll jedoch auch bei der nunmehr erfolgenden Aufstellung des Bebauungsplanes in einem Regelverfahren festgehalten werden. Im Rahmen der Planung werden entsprechende Festsetzungen getroffen, mit denen die städtebauliche Ordnung und ein Angliedern des neuen Baugebietes an die bestehende Ortslage gewährleistet werden kann.

Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen. Demnach ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Dörnchen“ ist dem nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Planentwurf zu entnehmen. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von rund 0,91 ha.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift.

Zu diesem Zweck liegt der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Dörnchen“, bestehend aus der Planzeichnung und den Textfestsetzungen, mit der Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit

vom 30.09.2024 bis einschließlich 31.10.2024

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) sowie nach gesonderter Terminvereinbarung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungszeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen zur Planung können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bis einschließlich 31.10.2024 vorgebracht werden. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich gemäß § 3 (1) letzter Satz BauGB die im Verfahren vorgeschriebene Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 (2) BauGB auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Auf nachfolgende Bekanntmachungen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Darüber hinaus sind die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Dierdorf unter https://www.vg-dierdorf.de/bauen-umwelt-wirtschaft/bauen-wohnen/bauleitplanungen/laufende-verfahren/doernchen-grossmaischeid/ einsehbar. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (https://www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.

Falls Sie keinen Zugang zu den Daten erlangen, können die Bebauungsplanunterlagen auch telefonisch (Frau Lied’l, Tel.-Nr.: 02689/291-2105) oder per E-Mail (bettina.liedl@vg-dierdorf.de) in Papierform angefordert werden.

 

Ortsgemeinde Großmaischeid, 18.09.2024

( Guido Kern )
Ortsbürgermeister