10. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Zu den Auen“ in der Gemarkung Großmaischeid;
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat von Großmaischeid hatte bereits in seiner Sitzung am 26.11.2019 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Zu den Auen“ gefasst. Die Aufstellung des Bebauungsplanes sollte entsprechend den Vorschriften des § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen. Nach diesen Rechtsvorgaben wäre die Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB entbehrlich gewesen.
Zwischenzeitlich wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07. 2023 (4 CN 3.22) zur Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit Unionsrecht die Anwendung des § 13b BauGB jedoch grundsätzlich in Frage gestellt. Dies hat zur Folge, dass für die betroffenen Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich keine anwendbare Rechtsgrundlage existiert, auf welcher die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gestützt werden könnte.
Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Ortsgemeinderat Großmaischeid am 29.08.2024 daher beschlossen, den Beschluss vom 26.11.2019 über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zu den Auen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufzuheben und stattdessen einen neuen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zu den Auen“ im regulären Verfahren mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in Verbindung mit Anlage 1 BauGB und naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen zu fassen.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 03.04.2025, aufgrund der Vorgaben des § 8 Abs. 3 BauGB, den Beschluss zur Beantragung einer punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Zu den Auen“ gegenüber der Verbandsgemeinde Dierdorf gefasst.
Zwar befindet sich der gesamträumliche Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Dierdorf in einem Fortschreibungsverfahren, löst jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine materielle Planreife für die Wohngebietsentwicklung des Bebauungsplanes aus. Daher ist es erforderlich die nötige Änderung des Flächennutzungsplanes, losgelöst von dem zuvor genannten, gesamträumlichen Fortschreibungsverfahren, durchzuführen.
Vor diesem planungsrechtlichen Hintergrund sieht der Rat der Verbandsgemeinde Dierdorf ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB zur Einleitung einer punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Beschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Zu den Auen“, Gemarkung Großmaischeid, wurde durch den Rat der VG Dierdorf am 26.06.2025 gefasst (Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB).
Der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes (10. Änderungsverfahren) wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Planbereich „Zu den Auen“ befindet sich in der Gemarkung Großmaischeid, am westlichen Ortsrand. Der räumliche Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Planentwurf zu entnehmen (Kataster: Flur 21, Flurstücke 116, 117,118,119,183/2 tlw., 188/2 tlw., 323/32, 326/32). Er umfasst eine Größe von rd. 1,1 ha.
Auszug Flächennutzungsplan der VG Dierdorf mit Kennzeichnung der Planfläche „Zu den Auen“
(Quelle: VG Dierdorf, ohne Maßstab, genordet)
Mit dem 10. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der VG Dierdorf wird die derzeitige Darstellung der Planfläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit dem überlagerten Entwicklungsziel zur Streuobstanlage in die Darstellung „Wohnbaufläche“ umgewidmet.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB wurde bereits eine Umweltprüfung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durchgeführt. Auf diese Umweltprüfung wird in der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes „Zu den Auen“ zurückgegriffen (Planungsbüro Dittrich, Neustadt/Wied, - Umweltbericht zum B-Plan „Zu den Auen“, Vorentwurf, Stand: 15.08.2024).
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit
im Sinne dieser Vorschrift.
Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz (B-Plan, Stand: 15.08.2024) sowie der Artenschutzrechtlichen Prüfung (BPlan, Stand: 28.04.2021), gemäß § 2a BauGB,
in der Zeit vom 18.08.2025 bis einschließlich 19.09.2025
auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgestellt.
Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (http://www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.
Zusätzlich liegen die Unterlagen während des angegebenen Zeitraums bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) sowie nach gesonderter Terminvereinbarung zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Falls Sie keinen Zugang zu den Daten erlangen, können die Planunterlagen der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes auch telefonisch (Frau Lied’l, Tel.-Nr.: 02689/291-2105) oder per E-Mail (bettina.liedl@vg-dierdorf.de) in Papierform angefordert werden.
Während der Auslegungszeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Anregungen zur Planung können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bis einschließlich 19.09.2025 vorgebracht werden. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz BauGB die im Verfahren vorgeschriebene öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Auf nachfolgende Bekanntmachungen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, 06.08.2025
gez. Manuel Seiler, Bürgermeister