2. Wirtschaftssatzung
des Zweckverbandes Abwassergruppe Holzbach
für das Wirtschaftsjahr 2025
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwassergruppe Holzbach hat aufgrund des § 7 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit den §§ 95 ff und § 24 GemO in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) – und § 9 seiner Verbandsordnung vom 01.02.1989 in der Änderungsfassung vom 29.11.1996 in Verbindung mit §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz – EigAnVO - vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) am 04.09.2025 folgende Wirtschaftssatzung beschlossen. Diese wird, nachdem die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier - als Aufsichtsbehörde - mit Schreiben vom 10.10.2025 mitgeteilt hat, sie werde Bedenken wegen Rechtsverletzung nicht geltend machen, hiermit öffentlich bekannt gemacht:
§ 1 | |||||
Der 2. Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf | |||||
1. im Erfolgsplan | Erträge | 988.000,00 € | |||
Aufwendungen | 988.000,00 € | ||||
2. im Vermögensplan | Einnahmen | 395.600,00 € | |||
Ausgaben | 395.600,00 € | ||||
§ 2 | |||||
Kredite zur Finanzierung von Investitionen werden nicht erforderlich. | |||||
§ 3 | |||||
Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt: | |||||
Für das Wirtschaftsjahr 2026 | 45.000,00 € | ||||
§ 4 | |||||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, wird festgesetzt auf | |||||
100.000,00 € | |||||
§ 5 | |||||
Die Umlage, die der Zweckverband zur Deckung seiner Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern erhebt, wird auf | |||||
979.700,00 € | |||||
festgesetzt. Die hierauf zu den Fälligkeitsterminen 1.1, 1.4 und 1.7.2025 aufgrund der Festsetzungen des 1. Wirtschaftsplanes gezahlte Abschläge bleiben unverändert. Die Höhe des 4. Abschlages der Verbandsumlage zum 1.10.2025 ergibt sich aus den Festsetzungen des vorliegenden 2. Wirtschaftsplanes. | |||||
Dierdorf, 23.10.2025
Zweckverband Abwassergruppe Holzbach
Manuel Seiler, Verbandsvorsteher
Hinweis:
1. Der 2. Wirtschaftsplan 2025 liegt jedermann zur Einsichtnahme während der Dienststunden
vom 17. November 2025 bis 28. November 2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, Zimmer 105, und
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer 310 öffentlich aus.
2. Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) Ausschließungsgründe (§ 22 Gemeindeordnung) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung der Sitzung der Zweckverbandsversammlung (§ 34 Gemeindeordnung)
bei der Beratung und Beschlussfassung über diese Wirtschaftssatzung ist gemäß § 7 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Abwassergruppe Holzbach, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht wird.
Dierdorf, 23.10.2025
Zweckverband Abwassergruppe Holzbach
Manuel Seiler, Verbandsvorsteher
