Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen eine amtliche Prüfungsnummer, wenn Sie Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.), Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. (Wein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung) abfüllen oder vermarkten möchten.
Die Qualitätsprüfung dient der Kontrolle der Kriterien der Produktspezifikation.
Die Prüfungsnummer können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Voraussetzungen
- Sie haben eine Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt
- Sie haben einen vorschriftsmäßigen Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate ist sein
- 3 Probeflaschen
-
Sie sind ein herstellender oder abfüllender Betrieb und beantragen die Prüfnummer für
- füllfertigen, noch nicht abgefüllten Wein
- abgefüllten Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors
Welche Fristen muss ich beachten?
Aufbewahrungsfrist für Rückstellproben: 2 Jahre nach Erlass des Prüfungsbescheides
Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre
Der Untersuchungsbefund soll nicht älter als 3 Monate sein.
Geltungsdauer: 0-3 Monate
Wenn die zuständige Stelle fehlende Angaben bei Ihnen nachfordert, müssen Sie diese innerhalb eines Monats nachreichen.
Anhörungsfrist: 1 Monat
Bei Fasswein müssen Sie die Abfüllung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vornehmen.
Geltungsdauer: 0-3 Monate
Bei der Abfüllung von Fasswein müssen Sie die Abfüllanzeige und Probeflaschen innerhalb von 2 Wochen nach der Abfüllung einreichen.
Antragsfrist: 0-2 Wochen
Bei der Abfüllung von Teilfüllungen müssen Sie die Abfüllanzeige und Probeflaschen innerhalb von 2 Wochen nach der Abfüllung einreichen.
Antragsfrist: 0-2 Wochen
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 10. Dezember 2018 (MinBI. S. 2) zur Durchführung der Qualitätsprüfung für Wein, Perlwein, Likörwein und Schaumwein und das Verfahren der Herabstufungen.