Aufhebung des Bebauungs-planes „In der Steinengass“

der Stadt Dierdorf;


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 (3) i.V.m. § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 12.10.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplanes „In der Steinengass“ gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, abschließend als Satzung beschlossen.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes „In der Steinengass“ sind in der nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Planübersicht durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet.

Die Unterlagen über die Aufhebung des Bebauungsplanes „In der Steinengass“ (Satzung, Planurkunde, Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 10 (4) BauGB) liegen gemäß § 10 (3) BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite oder unter dem Kurzlink vg-dierdorf.de/-BL2023003 abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (https://www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes „In der Steinengass“, der Stadt Dierdorf gemäß § 10 (3) i.V.m. § 1 (8) BauGB in Kraft.

 

Hinweis nach § 44 (5) BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Aufhebung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Dierdorf) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).

 

Hinweis nach § 215 (2) BauGB:

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB

1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.

 

Hinweis nach § 24 (6) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Stadt Dierdorf, 19.10.2023

gez. Thomas Vis, Stadtbürgermeister