Sondergebiet Reitanlage Dierdorf

Sondergebiet Reitanlage, Dierdorf

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Sondergebiet Reitanlage an der L 267“ der Stadt Dierdorf

Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 11.11.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan

„Sondergebiet Reitanlage an der L 268“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Reitanlage an der L 267“ der Stadt Dierdorf tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich westlich der Ortslage von Brückrachdorf und ist auf das Grundstück Flur 14, Flurstück Nr. 37/1, sowie die Wegeflächen Flurstücke Nr. 70 (tlw.) und 79 (tlw.) begrenzt, welche unmittelbar nördlich an die bestehende Reitanlage angrenzen. Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgend abgebildeten unmaßstäblichen Plandarstellung zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Reitanlage an der L 267“ der Stadt Dierdorf, bestehend aus der Planurkunde und den Textfestsetzungen, liegt mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Aufgrund der aktuellen Beschränkungen durch die Corona-Pandemie wird - wenn möglich - um eine vorherige Terminvereinbarung, telefonisch (Frau Lied’l, Tel.-Nr.: 02689/291-34) oder per E-Mail (bettina.liedl@vg-dierdorf.de), gebeten.

Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landes-portal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 – 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Dierdorf) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Stadt Dierdorf, 19.11.2020
gez. Thomas Vis, Stadtbürgermeister