Großflächiger Einzelhandel Poststraße Dierdorf

Großflächiger Einzelhandel

Poststraße, Dierdorf

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Großflächiger Einzelhandel Poststraße“ der Stadt Dierdorf

Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 07.09.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan

„Großflächiger Einzelhandel Poststraße“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wird der Flächennutzungsplan gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates Dierdorf vom 30.06.2016 derzeitig in einem Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB in diesem Bereich geändert.

Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedürfen Bebauungspläne nach § 8 Abs. 3 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Die Kreisverwaltung Neuwied, Abt. 6/10-61 - Planung -, hat den Bebauungsplan „Großflächiger Einzelhandel Poststraße“ mit Datum vom 26.03.2018 gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Lage des Plangebietes und der externen Kompensationsflächen ergibt sich aus dem abgebildeten Übersichtsplan (Abb. 1). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem abgebildeten unmaßstäblichen Planentwurf (Abb. 2) zu entnehmen. Die für die zusätzliche Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen externen Kompensationsflächen im Bereich der Holzbachaue sind in dem ebenfalls abgebildeten Lageplan (Abb. 3) farblich dargestellt.

Der Bebauungsplan „Großflächiger Einzelhandel Poststraße“ mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs.1 BauGB nebst den beigefügten Anlagen (Immissionsschutzgutachten des Ingenieurbüros Pies, Auswirkungsanalyse der BBE Handelsgesellschaft, Landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung Neuwied) liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB können die Unterlagen auch ergänzend im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf unter www.vg-dierdorf.de hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 – 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der  Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Stadt Dierdorf, 05.04.2018
gez. Vis, Stadtbürgermeister