8. Änderung Märker Wald Dierdorf

8. Änderung Märker Wald, Dierdorf

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 8. Änderung (textlicher Bebauungsplan) des Bebauungsplanes Gewerbepark „Märker Wald / B 413“ der Stadt Dierdorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 11.11.2020 in öffentlicher Sitzung die 8. Änderung (textlicher Bebauungsplan) des Bebauungsplanes Gewerbepark „Märker Wald / B 413“ der Stadt Dierdorf gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch den Stadtbürgermeister erfolgte am 24.11.2020.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs.1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücks Nr. 85/32, 85/14, 85/11, 85/12, 85/13, 85/30 und 97/2 in der Flur 4, Gemarkung Dierdorf und befindet sich innerhalb des bebauten Zusammenhangs einer festgesetzten Gewerbegebietsfläche. Der Geltungsbereich der 8. Planänderung weist eine Größe von ca. 5.615 m² auf und ist der nachfolgend unmaßstäblich abgebildeten Geltungsbereichskarte zu entnehmen (Abb. 1).

Mit der aktuellen Planänderung werden nur die textlichen Festsetzungen für den Ordnungsbereich 4 neu gefasst („textlicher Bebauungsplan“). Dieser Bereich ist in dem abgebildeten unmaßstäblichen Ausschnitt aus der Planurkunde rot gekennzeichnet (siehe Abb. 2). Die zeichnerischen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans Gewerbepark „Märker Wald / B 413“ (in der Fassung der 2. Änderung) mit den sonstigen Textfestsetzungen (in der Fassung der 4. Änderung) haben weiterhin Bestand.

Die 8. Änderung (textlicher Bebauungsplan) des Bebauungsplanes Gewerbepark „Märker Wald / B 413“ der Stadt Dierdorf tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbepark „Märker Wald / B 413“ (textlicher Bebauungsplan) liegt mit der Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Dabei können auch die Planurkunde und die Textfestsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes eingesehen werden. Aufgrund der aktuellen Beschränkungen durch die Corona-Pandemie wird - wenn möglich - um eine vorherige Terminvereinbarung, telefonisch (Frau Lied’l, Tel.-Nr.: 02689/291-34) oder per E-Mail (bettina.liedl@vg-dierdorf.de), gebeten.

Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landes-portal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 – 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Dierdorf) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Stadt Dierdorf, 24.11.2020
gez. Thomas Vis, Stadtbürgermeister