4. Änderung Gewerbegebiet Hofacker Dierdorf-Wienau

4. Änderung Gewerbegebiet Hofacker, Dierdorf-Wienau

 

Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hofacker“, Dierdorf-Wienau, im Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat am 08.09.2021 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hofacker“, Dierdorf-Wienau, gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch den Stadtbürgermeister erfolgte am 20.09.2021.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hofacker“ erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB, da die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden. Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) und § 10a (1) BauGB abgesehen.

Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke 9/2, 9/10, 9/11 (tw.), 9/18 (tw.), 10/2 (tw.), 10/7 (tw.), 10/13 (tw.), 10/14 (tw.), 78/2, 78/4, 78/5, 78/9 (tw.) in der Flur 9, Gemarkung Wienau, und weist eine Größe von rund 3.088 m² auf. Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist in dem nachfolgend abgebildeten Bebauungsplanentwurf (unmaßstäblich) durch eine schwarz unterbrochene Linie gekennzeichnet.

Das Bebauungsplangebiet liegt nordöstlich der Ortslage von Wienau und ist umgeben von Gewerbeflächen und landwirtschaftlichen Flächen. Das östlich der geplanten Änderung liegende Unternehmen plant eine Erweiterung in westliche Richtung und die Errichtung eines Parkplatzes. Damit kann die im wirksamen Bebauungsplan (in der Fassung der 1. Änderung) festgesetzte Verkehrsfläche verkürzt und die erforderliche Wendeanlage um ca. 40 m in westliche/südwestliche Richtung verlagert werden. Die nicht mehr erforderliche Verkehrsfläche wird zur Gewerbefläche umgewidmet. Zudem wird eine vormals Richtung Norden vorgesehene Wirtschaftswegeverbindung ebenfalls zur Gewerbefläche umgewidmet. Die Baugrenzen werden an die Lage der neuen Wendeanlage angepasst. Die Textlichen Festsetzungen des Stammplanes sowie der bisherigen Änderungen bleiben von der vorliegenden Änderungsplanung unberührt und gelten künftig analog zu den in der 4. Änderung festgesetzten Flächen.

Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt die hier in Rede stehende Fläche derzeit als „gewerbliche Baufläche“ und „sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrs-/Verkehrsstraße“ dar. Somit entspricht die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall ist keine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erwarten. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend im Wege einer Berichtigung nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB anzupassen.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hofacker“ der Stadt Dierdorf tritt gemäß § 10 (3) BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hofacker“, bestehend aus der Plan-urkunde und den textlichen Festsetzungen, liegt mit der Begründung gemäß § 10 (3) BauGB vom Tage der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 10a (2) BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Dierdorf hier auf dieser Seite abgerufen bzw. eingesehen werden. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. (3) Satz 1 und 2 sowie (4) des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 – 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Dierdorf) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 (4) BauGB).

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 (1) BauGB

1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 (1) BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dierdorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 (2a) BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 (6) der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Dierdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 (6) Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Stadt Dierdorf, 23.09.2021
gez. Thomas Vis, Stadtbürgermeister