Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Dierdorf für das Jahr 2012 vom 08.02.2012



 

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:



§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:




§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investi-tionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

    zinslose Kredite auf                                                                         0 EUR
    verzinste Kredite auf                                                             1.451.000 EUR
    zusammen auf                                                                       1.451.000 EUR



§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf                                                                             0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren vor-aussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf                                                                                   0 EUR.


§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf    2.000.000 EUR.


§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen




§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeinde erhebt von allen Ortsgemeinden und der Stadt Dierdorf eine Ver-bandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird nach der Steuerkraftmesszahl und den vorläu-figen Schlüsselzuweisungen auf 37,9 v.H. festgesetzt (Vorjahr: 37,9 v.H.).
Danach ergibt sich ein vorläufiger Umlagebetrag von                       2.624.669 EUR.
Im Haushaltsvorjahr belief sich der endgültige Umlagebetrag auf       2.681.845 EUR.



§ 7 Sonderumlage

Zum Ausgleich des Standortvorteils für das Hallenbad wird von der Stadt Dierdorf eine Son-derumlage erhoben. Der Umlagesatz wird unverändert auf 10 v.H. festgesetzt.
Danach ergibt sich ein Umlagebetrag
a) für den laufenden Hallenbadbetrieb von                                    40.990 EUR
b) für die Generalsanierung / Modernisierung des Hallenbades          2.900 EUR
zusammen:                                                                                43.890 EUR



§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2008 betrug voraussichtich 15.585.123,95 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2009 beträgt          EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 beträgt          EUR
und zum 31.12.2011                                                                             EUR

Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 lagen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.



§ 9 Bewirtschaftungsregeln

Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird vorerst die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die gegenseitige Deckungs-fähigkeit wird auf die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der folgenden Untersachkonten je Buchstabe – ggf. auch teilhaushaltübergreifend – begrenzt:

a)    Personalkosten der Verbandsgemeinde (ohne kommunale Forstwirtschaft)
06000 40000 bis 06000 49071

b)    Personalkosten bezüglich der kommunalen Forstwirtschaft
85500 41465 bis  85500 49065

c)    Sächliche Betriebskosten Verwaltungsgebäude
06000 50000 bis 06000 65800

d)    Sachkosten Feuerwehr
13000 50000 bis 13000 61000

e)    Grundstück und Gebäude Grundschule Großmaischeid
21100 50000 bis 21100 54100

f)    Interner Schulbetrieb Grundschule Großmaischeid
21100 57000 bis 21100 65100, 21100 93500 und 21100 93501

g)    Grundstücke und Gebäude Grundschule Dierdorf
21102 50000 bis 21102 54001

h)    Interner Schulbetrieb Grundschule Dierdorf
21102 59000  bis 21102 65200, 21102 93500

i)    Grundstück und Gebäude Realschule Dierdorf
22100 50000 bis 22100 54001, 22100 59500

j)    Interner Schulbetrieb Realschule Dierdorf
22100 59100 bis 22100 59400, 22100 63910 bis 22100 65300

k)    Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch II und XII
41000 67200, 41000 67210, 41010 73012, 41510 67212 und 48200 67200

l)    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
42010 79100 und 42010 79110, 42020 79100 und 42020 79110

m)    Schulschwimmen
55000 63000 und 55000 63100

n)    Hallenbad
57000 50000 bis 57000 65000

o)    Investitionen Hallenbad nach der Generalsanierung
57000 93520, 57000 93530 und 57000 94002

p)    Kommunale Forstwirtschaft
85500 51701 bis 85500 67100

q)    Anschaffungen Verwaltung
06000 93500 bis 06000 93502

r)    Planung und Bau Radwegenetz
55000 94000 bis 55000 94004

s)    Bau Holzhackschnitzelheizwerk und Wärmenetz
81600 93200 bis 81600 94309

t)    Schuldendienst
91000 80601 bis 91000 80626   Zinsleistungen
91000 97602 bis 91000 97626   Tilgungsleistungen

u)    Abschreibungen
Sämtliche Untersachkonten im Zusammenhang mit bilanziellen Abschreibungen (Kon-tengruppe 53)

Mehrerträge in der Summe bei sämtlichen Untersachkonten im Zusammenhang mit der Auf-lösung von Sonderposten (Kontenart 415, 437 bis 439) berechtigen zu Mehraufwendungen im gegenseitigen Deckungskreis „Bilanzielle Abschreibungen“.



§ 10 Wertgrenzen

(1) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstre-cken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).

(2) Die Verbandsgemeinde hat in Verbindung mit § 98 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GemO) unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt
a) die Gesamtaufwendungen die Gesamterträge um mehr als 20 % der Gesamtauf-wendungen übersteigen werden (erheblicher Fehlbetrag) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann
b) oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 20 % der Gesamt-aufwendungen erhöhen wird (wesentlicher Anstieg des Fehlbetrages) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann,

2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen plus die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten um mehr als 20 % dieser Auszah-lungssumme die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen übersteigen werden (erhebliche Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssat-zung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann
b) oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich um mehr als 20 % der vorge-nannten Auszahlungssumme erhöhen wird (wesentlicher Anstieg der Deckungs-lücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann,

3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen getätigt werden sollen oder müssen, die
a) mehr als 10 % der Gesamtaufwendungen betragen werden
- mit Ausnahme von Instandsetzungsaufwendungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind oder die nicht mehr als 50.000 EUR (geringfügig) betragen werden
b) und die nicht nach den §§ 15 und 16 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemH-VO) gedeckt sind;
Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für bisher nicht veranschlagte oder zusätzli-che ordentliche und außerordentliche Auszahlungen und für zusätzliche Auszahlun-gen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen.

4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen geleistet werden sollen, es sei denn sie sind unabweisbar oder werden nicht mehr als 50.000 EUR betragen (geringfügig).

(3) Erhebliche und damit nach § 8 Abs. 1 GemHVO in einem Nachtragshaushaltsplan aufzu-nehmende Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gelten ab einem Betrag 5.000 EUR.

(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 5.000 EUR - mindestens jedoch 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises – gelten vom Umfang her als erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO und bedürfen daher der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrech-nungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).



§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird ebenfalls in keinem Fall zugelassen.



§ 12 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen    0 EUR
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen    17.754 EUR



§ 13 Aufteilung der festen Kosten Schmutzwasser

Von den Kosten gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Dierdorf, die nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen dem Kostenträger Schmutzwasser zuzuordnen sind, entfallen 76,75 % der festen Kosten auf die Grundgebühr und 23,25 % der festen Kosten auf die Be-nutzungsgebühr.




Dierdorf, den 08.02.2012
Verbandsgemeinde Dierdorf


gez. Bernd Benner
Bürgermeister