Automatisierte Melderegisterauskünfte über das Internet

Die Meldebehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf       

darf nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes an private Stellen Auskünfte aus dem Meldere­gister über den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die Anschriften ein­zelner bestimmter Einwohnerrinnen und Einwohner erteilen.

Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.

Ein entsprechender Zugang zum automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Der Wider­spruch ist beim Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer 108, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Diese Übermittlungssperre ist grundsätzlich unbefristet gültig und muss daher nur einmal beantragt werden.


Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf

- örtliche Ordnungsbehörde -
Dierdorf, 18.11.2011



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