Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stebach für das Jahr 2012 vom 15.12.2011
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf 0 Euro verzinste Kredite auf 0 Euro zusammen auf 0 Euro.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) von 265 v.H. auf 275 v. H. - Grundsteuer B (für die Grundstücke) von 306 v. H. auf 322 v. H. - Gewerbesteuer auf 350 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund von 26,00 Euro auf 35,00 Euro - für den zweiten Hund von 39,00 Euro auf 45,00 Euro - für jeden weiteren Hund von 52,00 Euro auf 55,00 Euro - für jeden ermäßigten Hund von 13,00 Euro auf 18,00 Euro
§ 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2009 betrug 1.140.099,08 Euro Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 beträgt Euro und zum 31.12.2011 Euro Anmerkung:
§ 7 Bewirtschaftungsregeln Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird vorerst die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit wird auf die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der folgenden Untersachkonten je Deckungskreis – ggf. auch teilhaushaltübergreifend – begrenzt: Deckungskreis – Nr. 00000.50001 „Personalkosten (ohne kommunale Forstwirtschaft)“00000.40000 bis 00000.40007, 02000.41400 bis 02000.49000, 63000.41400 bis 63000.49000 und 76100.41400 bis 76100.49000. Deckungskreis – Nr. 00000.50002 „Sachkosten Kinderspielplatz und Brunnenanlage“46000.50000 bis 46000.52001, 46000.93500 und 63000.94000 Deckungskreis – Nr. 00000.50003 „Kostenbeteiligung Kindergarten Großmaischeid“46400.71200 bis 46400.71801 und 46400.98202 Deckungskreis – Nr. 00000.50004 „Sachkosten Straße, Plätze u.ä.“63000.51000 bis 63000.54300, 67000.51000 und 67000.57000 Deckungskreis – Nr. 00000.50005 „Sackosten Gemeindezentrum“76100.50000 bis 76100.64000 Deckungskreis – Nr. 00000.50006 „Aufwendungen kommunale Forstwirtschaft“85500.29000 bis 85500.66100 und 85500.71200 Deckungskreis – Nr. 00000.50007 „Sachkosten Verwaltungssteuerung“00000.63800, 00000.65000 und 02000.63700 Deckungskreis – Nr. 00000.50008 „Bilanzielle Abschreibungen“ Sämtliche Untersachkonten im Zusammenhang mit bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53) Deckungskreis – Nr. 00000.50009 „Aufwendungen im Rahmen der 800-Jahr-Feier“ 34100.63800 und 34100.93502 Deckungskreis – Nr. 00000.50010 „Zuschüsse für laufende Zwecke der Jugend- und Kulturförderung“34100.71800 und 46000.71800
Mehrerträge/-einzahlungen bei den Untersachkonten 85500.13000 und 85500.13002 „Einnahmen aus dem Holzverkauf bzw. Brennholzverkauf“ berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen im gegenseitigen Deckungskreis „Aufwendungen kommunale Forstwirtschaft“. Mehrerträge/-einzahlungen bei dem Untersachkonto 90000.03000 „Gewerbesteuer“ berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen bei dem Untersachkonto 90000.81000 „Gewerbesteuerumlage“. Mehrerträge/-einzahlungen bei dem Untersachkonto 90000.26500 „Zinsausnahmen aus der Vollverzinsung der Gewerbesteuer“ berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen bei dem Untersachkonto 90000.84500 „Zinsausgaben für die Vollverzinsung der Gewerbesteuer“. Mehrerträge in der Summe bei sämtlichen Untersachkonten im Zusammenhang mit der Auflösung von Sonderposten (Kontenart 415, 437 bis 439) berechtigen zu Mehraufwendungen im gegenseitigen Deckungskreis „Bilanzielle Abschreibungen“.
§ 8 Wertgrenzen (1) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000,- € überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO). (2) Für den Erlass einer Pflicht-Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 98 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) sind folgende Wertgrenzen zu beachten: 1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt a) die Gesamtaufwendungen die Gesamterträge um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen übersteigen werden (erheblicher Fehlbetrag) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b) oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen erhöhen wird (wesentlicher Anstieg des Fehlbetrages) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann, 2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt a) die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen plus die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten um mehr als 20 % dieser Auszahlungssumme die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen übersteigen werden (erhebliche Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b) oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich um mehr als 20 % der vorgenannten Auszahlungssumme erhöhen wird (wesentlicher Anstieg der Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann,
3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen getätigt werden sollen oder müssen, die a) mehr als 10 % der Gesamtaufwendungen betragen werden - mit Ausnahme von
Instandsetzungsaufwendungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind oder
die nicht mehr als 10.000 EUR (geringfügig) betragen werden b) und die nicht nach den §§ 15 und 16 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gedeckt sind; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche ordentliche und außerordentliche Auszahlungen und für zusätzliche Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen. 4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, es sei denn sie sind unabweisbar oder werden nicht mehr als 10.000 EUR betragen (geringfügig). (3) Erhebliche und damit nach § 8 Abs. 1 GemHVO in einem Nachtragshaushaltsplan aufzunehmende Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gelten ab einem Betrag 2.000 EUR. (4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 3.000 EUR - mindestens jedoch 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises – gelten vom Umfang her als erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO und bedürfen daher der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
§ 9 Altersteilzeit Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 10 Leistungszahlungen Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt: 1. für Leistungsstufen 0,00 Euro 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 Euro.
Stebach, den 15.12.2011 Ortsgemeinde Stebach
gez. Friedhelm Jung Ortsbürgermeister |