Haushaltssatzung der Stadt Dierdorf für das Jahr 2012 vom 05.04.2012
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf 0 EUR verzinste Kredite auf 84.000 EUR zusammen auf 84.000 EUR.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt. § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 285.v. H. - Grundsteuer B (für die Grundstücke) 338 v. H. - Gewerbesteuer 350 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund auf 54,00 EUR - für den zweiten Hund auf 72,00 EUR - für jeden weiteren Hund auf 84,00 EUR
§ 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2008 (Eröffnungsbilanz) betrug 11.517.796,21 EUR Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 beträgt EUR und zum 31.12.2011 EUR
Anmerkung:
§ 7 Bewirtschaftungsregeln (1) Budgetierung der Dorfgemeinschaftshäuser in den Stadtteilen Auf Leistungsebene der einzelnen Dorfgemeinschaftshäuser werden folgende Budgets gebildet und die Verantwortlichkeit auf den jeweiligen Ortsvorsteher übertragen: a) Sängerhalle Brückrachdorf (Leistung 5.7.3.1.1200) b) Schützenhaus Brückrachdorf (Leistung 5.7.3.1.1300) c) Dorfgemeinschaftshaus Elgert (Leistung 5.7.3.1.1400) d) Dorfgemeinschaftshaus Giershofen (Leistung 5.7.3.1.1500) e) Dorfgemeinschaftshaus Wienau (Leistung 5.7.3.1.1600).
Innerhalb eines Budgets a) sind sämtliche Ansätze für Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig (vgl. Abs.2 Buchstabe n bis r) und b) berechtigen Mehrerträge/-einzahlungen bei den Benutzungsentgelten zur Leistung von Mehraufwendungen/-auszahlungen für Reinigungspersonal sowie für Unterhaltung und Bewirtschaftung (vgl. Abs. 3 Buchstabe e bis i) Von der Budgetierung sind die Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ausgenommen. (2) Gegenseitige Deckungsfähigkeit Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO und § 16 Abs. 1 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit und damit die gegenseitige Deckungsfähigkeit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit wird auf die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der folgenden Untersachkonten je Buchstabe – ggf. auch teilhaushaltübergreifend – begrenzt:
b)
Sachkosten Stadtverwaltungsgebäude/Stadtbüro c)
Sachkosten historische Gebäude und Stadtmauer d)
Sachkosten Kinderspielplätze e)
Sachkosten Jugendräume f)
Sachkosten Kindergarten Dierdorf g)
Interner Kindergartenbetrieb Dierdorf h)
Sachkosten Kindergarten Wienau i)
Interner Kindergartenbetrieb Wienau j)
Sachkosten Kindergarten Holzbachfrösche k)
Interner Kindergartenbetrieb Holzbachfrösche l)
Sachkosten Straßen, Plätze u.ä. m)
Sachkosten Friedhöfe und Friedhofshallen n)
Sachkosten Alte Schule am Damm o)
Personal- und Sachkosten Sängerhalle Brückrachdorf p)
Personal- und Sachkosten Schützenhaus Brückrachdorf q)
Personal- und Sachkosten Dorfgemeinschafshaus Elgert r)
Personal- und Sachkosten Dorfgemeinschaftshaus Giershofen s)
Personal- und Sachkosten Dorfgemeinschaftshaus Wienau t)
Kommunale Forstwirtschaft u)
Sachkosten der sonstigen städtischen Grundstücke v)
Neubau Kindergarten Holzbachfrösche w)
Erstattung Erschließungsbeiträge Stettiner Straße x)
Erstattung Erschließungsbeiträge Schulstraße y)
Erstattung Erschließungsbeiträge Rotherhofstraße z)
Ausbau Gehweg K 122 (Dorf- und Heidestraße) aa)
Ausbau Gehweg L 267
(Puderbacher Straße) bb)
Schuldendienst cc)
Abschreibungen
(3) Unechte Deckungsfähigkeit
§ 8 Wertgrenzen (1) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
(2) Die Gemeinde hat in Verbindung mit § 98 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GemO) unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
a) die Gesamtaufwendungen die Gesamterträge um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen übersteigen werden (erheblicher Fehlbetrag) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b) oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen erhöhen wird (wesentlicher Anstieg des Fehlbetrages) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann,
a) die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen plus die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten um mehr als 20 % dieser Auszahlungssumme die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen übersteigen werden (erhebliche Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b) oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich um mehr als 20 % der vorgenannten Auszahlungssumme erhöhen wird (wesentlicher Anstieg der Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann,
a) mehr als 10 % der Gesamtaufwendungen betragen werden - mit Ausnahme von Instandsetzungsaufwendungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind oder die nicht mehr als 50.000 EUR (geringfügig) betragen werden - b) und die nicht nach den §§ 15 und 16 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gedeckt sind; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche ordentliche und außerordentliche Auszahlungen und für zusätzliche Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen.
(3) Erhebliche und damit nach § 8 Abs. 1 GemHVO in einem Nachtragshaushaltsplan aufzunehmende Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gelten ab einem Betrag 5.000 EUR.
(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 5.000 EUR - mindestens jedoch 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises – gelten vom Umfang her als erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO und bedürfen daher der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
§ 9 Altersteilzeit Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 10 Leistungszahlungen Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt: 1. für Leistungsstufen 0,00 EUR 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 13.000,00 EUR.
Dierdorf, den 05.04.2012 Stadt Dierdorf
gez. Thomas Vis Stadtbürgermeister |