Haushaltssatzung der Stadt Dierdorf für das Jahr 2012 vom 05.04.2012

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden


 


§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

            zinslose Kredite auf        0 EUR

            verzinste Kredite auf      84.000 EUR

            zusammen auf                84.000 EUR.

 


§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.



§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-     Grundsteuer A  (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)      285.v. H.

-     Grundsteuer B  (für die Grundstücke)                                              338 v. H.

-     Gewerbesteuer                                                                               350 v. H.

 

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-    für den ersten Hund auf       54,00 EUR

-    für den zweiten Hund auf     72,00 EUR

-    für jeden weiteren Hund auf    84,00 EUR

 

 

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2008 (Eröffnungsbilanz) betrug 11.517.796,21 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 beträgt     EUR

und zum 31.12.2011                                                                             EUR

 

Anmerkung:
Der Jahresabschlüsse 2008, 2009 und 2010 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.


§ 7 Bewirtschaftungsregeln

(1) Budgetierung der Dorfgemeinschaftshäuser in den Stadtteilen

Auf Leistungsebene der einzelnen Dorfgemeinschaftshäuser werden folgende Budgets gebildet und die Verantwortlichkeit auf den jeweiligen Ortsvorsteher übertragen:

a)  Sängerhalle Brückrachdorf                                                 (Leistung 5.7.3.1.1200)

b) Schützenhaus Brückrachdorf                                             (Leistung 5.7.3.1.1300)

c)  Dorfgemeinschaftshaus Elgert                                           (Leistung 5.7.3.1.1400)

d)  Dorfgemeinschaftshaus Giershofen                                   (Leistung 5.7.3.1.1500)

e) Dorfgemeinschaftshaus Wienau                                         (Leistung 5.7.3.1.1600).

 

Innerhalb eines Budgets

a) sind sämtliche Ansätze für Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig (vgl. Abs.2 Buchstabe n bis r)

und

b) berechtigen Mehrerträge/-einzahlungen bei den Benutzungsentgelten zur Leistung von Mehraufwendungen/-auszahlungen für Reinigungspersonal sowie für Unterhaltung und Bewirtschaftung (vgl. Abs. 3 Buchstabe e bis i)

Von der Budgetierung sind die Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ausgenommen.


(2) Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO und § 16 Abs. 1 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit und damit die gegenseitige Deckungsfähigkeit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit wird auf die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der folgenden Untersachkonten je Buchstabe – ggf. auch teilhaushaltübergreifend – begrenzt:

a)            Personalkosten der Stadt (ohne kommunale Forstwirtschaft und ohne Dorfgemein­schaftshäuser in den Stadtteilen)
00000.40001 bis 00000.49000, 02000.41400 bis 02000.49000, 06000.41499 bis 06000.49099, 46410.41400 bis  46410.49000, 464200.41400 bis 46420.49000, 46430.41400 bis 46430.49000, 58000.41400 bis  58000.49000, 63000.41400 bis 63000.49000, 75000.41400 bis 75000.49000, 76100.41401, 76100 43401, 76100.44401, 76100.46201 und 76100.49001 36600.64000

b)            Sachkosten Stadtverwaltungsgebäude/Stadtbüro
00000.52000 bis 00000.54000, 00000.64000 und 00000.65000

c)            Sachkosten historische Gebäude und Stadtmauer
36600.50000 bis 36600.64000

d)            Sachkosten Kinderspielplätze
46000.51000 bis 46000.54000

e)            Sachkosten Jugendräume
46200 51000 bis 4620054000

f)              Sachkosten Kindergarten Dierdorf
46410.50000 bis 46410.54001

g)            Interner Kindergartenbetrieb Dierdorf
46410.56000, 46410.56001, 46410.59100 und 46410.65000

h)            Sachkosten Kindergarten Wienau
46420.50000 bis 46420.54001

i)              Interner Kindergartenbetrieb Wienau
46420.56000, 464200.56001, 46420.59100 und 46420.65000

j)              Sachkosten Kindergarten Holzbachfrösche
46430.50000 bis 46430.54001

k)            Interner Kindergartenbetrieb Holzbachfrösche
46430.55000 bis 46430.65000

l)              Sachkosten Straßen, Plätze u.ä.
63000.51000 bis 63000.56001, 67000.51000 bis 67000.57000 und 68000.52000

m)         Sachkosten Friedhöfe und Friedhofshallen
75000.51000 bis 75000.64000

n)            Sachkosten Alte Schule am Damm
76100.50000, 76100.52000, 76100.54000 und 76100.64000

o)            Personal- und Sachkosten Sängerhalle Brückrachdorf
76100.50010, 76100.52010 und 76100.54010

p)            Personal- und Sachkosten Schützenhaus Brückrachdorf
76100.50011, 76100.52011 und 76100.54011

q)            Personal- und Sachkosten Dorfgemeinschafshaus Elgert
76100.41402, 76100.43402, 76100.44402, 76100.46202, 76100.49002, 76100.50020, 76100.52020 und 76100.54020

r)             Personal- und Sachkosten Dorfgemeinschaftshaus Giershofen
76100.50030, 76100.52030 und 76100.54030

s)            Personal- und Sachkosten Dorfgemeinschaftshaus Wienau
76100.41403, 76100.43403, 76100.44403, 76100.46203, 76100.49003, 76100.50040, 76100.52040, 76100 52140 und 76100.54040

t)              Kommunale Forstwirtschaft
Sämtliche Untersachkonten des Produktes 5.5.5.1.0000 „Kommunale Forstwirtschaft“

u)            Sachkosten der sonstigen städtischen Grundstücke
88100.50000 bis 88100.64000 und 88200.54000

v)            Neubau Kindergarten Holzbachfrösche
46430.93200 bis 46430.94000

w)          Erstattung Erschließungsbeiträge Stettiner Straße
63000.95900 bis 63000.95902, 63000 95910

x)            Erstattung Erschließungsbeiträge Schulstraße
63000.95903 bis 63000.95905, 63000.95909

y)            Erstattung Erschließungsbeiträge Rotherhofstraße
63000.95906 bis 63000.95908

z)            Ausbau Gehweg K 122 (Dorf- und Heidestraße)
63000.95800, 63000.95890, 65000 93201, 65000 93204, 65000.95100 bis 95104, 65000 98501 bis 65000.98504, 67000.96720 bis 96724

aa)        Ausbau Gehweg L 267  (Puderbacher Straße)
6650093201, 66500 95100 und 95101, 66500 98510 und 98511

bb)        Schuldendienst
91000.80605 bis 91000.80699   Zinsleistungen
91000.97605 bis 91000.97699   Tilgungsleistungen

cc)        Abschreibungen
Sämtliche Untersachkonten im Zusammenhang mit bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53)

 

(3) Unechte Deckungsfähigkeit




§ 8 Wertgrenzen

(1) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanz­haushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).

 

(2) Die Gemeinde hat in Verbindung mit § 98 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GemO) unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt

a)      die Gesamtaufwendungen die Gesamterträge um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen übersteigen werden (erheblicher Fehlbetrag) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann

b)      oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen erhöhen wird (wesentlicher Anstieg des Fehlbetrages) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann,

 

  1. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt

a)      die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen plus die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten um mehr als 20 % dieser Auszahlungssumme die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen übersteigen werden (erhebliche Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann

b)  oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich um mehr als 20 % der vorgenannten Auszahlungssumme erhöhen wird (wesentlicher Anstieg der Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann,

 

  1. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen getätigt werden sollen oder müssen, die

a)      mehr als 10 % der Gesamtaufwendungen betragen werden

- mit Ausnahme von Instandsetzungsaufwendungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind oder die nicht mehr als 50.000 EUR (geringfügig) betragen werden -

b)   und die nicht nach den §§ 15 und 16 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gedeckt sind;

Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche ordentliche und außerordentliche Auszahlungen und für zusätzliche Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen.

 

  1. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, es sei denn sie sind unabweisbar oder werden nicht mehr als 50.000 EUR betragen (geringfügig).

 

(3) Erhebliche und damit nach § 8 Abs. 1 GemHVO in einem Nachtragshaushaltsplan aufzunehmende Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gelten ab einem Betrag 5.000 EUR.

 

(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 5.000 EUR - mindestens jedoch 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises – gelten vom Umfang her als erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO und bedürfen daher der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).


 

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

 

 

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen   0,00 EUR

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen     13.000,00 EUR.

 

 

Dierdorf, den 05.04.2012

Stadt Dierdorf


 

gez. Thomas Vis

Stadtbürgermeister