FriedhofsgebührensatzungDer
Ortsgemeinderat Marienhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 und der §§ 16, 18 Abs.
3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz
vom 20. Juni 1995 in den zur Zeit geltenden Fassungen - mit Zustimmung
der Ortsgemeinde Maroth - folgende Satzung beschlossen:
§ 1 AllgemeinesFür die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. § 2 Verleihung von Nutzungsrechten1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 155,-- Euro b) eine Einzelgrabstätte als Rasengrabstätte 775,-- Euro c) eine Doppelgrabstätte 310,-- Euro d) eine Urnengrabstätte 155,-- Euro
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für a) eine Doppelgrabstätte 8,-- Euro b) eine Urnengrabstätte 8,-- Euro § 3 Ausheben und Schließen der Gräber1. Einzelgrabstätten für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 225,-- Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 500,-- Euro
2. Doppelgrabstätten für Verstorbene (§ 14 Friedhofssatzung) a) für die erste Bestattung 500,-- Euro b) für jede weitere Bestattung 500,-- Euro
3. Urnengrabstätten für Verstorbene (§ 15 Friedhofssatzung) je Beisetzung 75,-- Euro
4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H. § 4 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen direkt an den Unternehmer zu entrichten. § 5 Benutzung der Friedhofshalle 1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche 60,-- Euro b) einer Urne 40,-- Euro
2. Reinigung Kostenerstattungspflicht bei Reinigung durch die Ortsgemeinde 55,-- Euro
§ 6 Gebührenschuldner1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Übernahme der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 Anwendung des KommunalabgabengesetzesSoweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 9 InkrafttretenDie Gebührensatzung tritt am 01.03.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30. Mai 2006 außer Kraft.
56269 Marienhausen, den 18.09.2008 Ortsgemeinde Marienhausen
Radermacher Ortsbürgermeister
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Poststraße 5, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. | Kontakt Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch von 08.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 16.00 Uhr
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