Haushaltssatzung 2011Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großmaischeid für das Jahr 2011 vom 07.12.2010Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro verzinste Kredite auf 0 Euro zusammen auf 0 Euro.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) auf 260 v.H. - Grundsteuer B (für die Grundstücke) auf 290 v.H. - Gewerbesteuer auf 340 v.H. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund auf 30,00 Euro - für den zweiten Hund auf 60,00 Euro - für jeden weiteren Hund auf 78,00 Euro
§ 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2008 (Eröffnungsbilanz) betrug 10.788.896,20 Euro Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2009 betrug 0,00 Euro Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 beträgt Euro und zum 31.12.2011 Euro Anmerkung: § 7 Bewirtschaftungsregeln Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird vorerst die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit wird auf die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der folgenden Untersachkonten je Deckungskreis – ggf. auch teilhaushaltübergreifend – begrenzt: Deckungskreis – Nr. 00000.50001 „Personalkosten (ohne kommunale Forstwirtschaft)“ 00000.40000 bis 00000.40007, 02000.41400 bis 02000.49000, 06000.41499 bis 06000.44499, 56000.41400 bis 56000.49000, 58000.41400 bis 58000.49000, 63000.41400 bis 63000.49000, 75000.41400 bis 75000.49000 und 76100.41401 bis 76100.49002 Deckungskreis – Nr. 00000.50002 „Sachkosten Gemeindebüro“ 00000.50000, 00000.52000, 00000.54000 und 00000.64000 Deckungskreis – Nr. 00000.50003 „Sachkosten Kinderspielplätze“ 46000.50000, 46000.52000, 46000.52002, 46000.53000, 46000.54000 und 46000.93500
Deckungskreis – Nr. 00000.50004 „Sachkosten
Jugendraum“ 46000.52001, 46000.52003, 46000.57000 und 46000.64000 Deckungskreis – Nr. 00000.50005 „Sackosten Kindergarten“ 46400.50000 bis 46400.54001 und 46400.71802
Deckungskreis – Nr. 00000.50006 „Kostenbeteiligung Kindergarten“
46400.71800 und 46400.71801
Deckungskreis – Nr. 00000.50007 „Sachkosten Sportplatz“
56000.51000 bis 56000.64000 Deckungskreis – Nr. 00000.50008 „Sachkosten Straße, Plätze u.ä.“ 63000.51000 bis 63000.64000, 67000.51000 und 67000.57000 Deckungskreis – Nr. 00000.50009 „Sachkosten Friedhof und Friedhofshalle“ 75000.50000 bis 75000.64000 Deckungskreis – Nr. 00000.50010 „Sachkosten Bürgerhaus Kausen“ 76100.50000 und 50001, 76100.52000 und 52001, 76100.54100 und 76100.64000 Deckungskreis – Nr. 00000.50011 „Sachkosten Bürgerhaus Großmaischeid“ 76100.50100 und 50101, 76100. 52100 und 52101, 76100.54200 und 76100.64100 Deckungskreis – Nr. 00000.50012 „Sachkosten Grillhütte Großmaischeid“ 76100.50200 und 50201, 76100.52200 und 52201, 76100.54300 und 76100.64200 Deckungskreis – Nr. 00000.50013 „Aufwendungen kommunale Forstwirtschaft“ 85500.41400 bis 85500.66100 und 85500.71200 Deckungskreis – Nr. 00000.50014 „Sachkosten der sonstigen gemeindlichen Gebäude“ 88100.50000 bis 88100.64000
Deckungskreis – Nr. 00000.50015 „Sachkosten Bauhof“ 77100.50001 bis 77100.52001
Deckungskreis – Nr. 00000.50016 „Bilanzielle Abschreibungen“
Sämtliche Untersachkonten im Zusammenhang mit bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53)
Deckungskreis – Nr. 00000 50017 „Erschließung Überdorfstraße 2. und 3. BA 63000 93242, 63000 93245, 63000 95420, 63000 95423, 63000 98542, 63000 98545, 67000 96342 und 67000 96345
Deckungskreis – Nr. 00000 50018 „Erschließung Talblick“ 63000 95200, 63000 95210, 63000 95220, 63000 98500, 63000 98510, 63000 98520, 67000 96002, 67000 96010 und 67000 96020
Mehrerträge/-einzahlungen bei den Untersachkonten 85500.13000 und 85500.13002 „Einnahmen aus dem Holzverkauf bzw. Brennholzverkauf“ berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen im gegenseitigen Deckungskreis „Aufwendungen kommunale Forstwirtschaft“. Mehrerträge/-einzahlungen bei dem Untersachkonto 90000.03000 „Gewerbesteuer“ berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen bei dem Untersachkonto 90000.81000 „Gewerbesteuerumlage“. Mehrerträge/-einzahlungen bei dem Untersachkonto 90000.26500 „Zinsausnahmen aus der Vollverzinsung der Gewerbesteuer“ berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen bei dem Untersachkonto 90000.84500 „Zinsausgaben für die Vollverzinsung der Gewerbesteuer“. Mehrerträge in der Summe bei sämtlichen Untersachkonten im Zusammenhang mit der Auflösung von Sonderposten (Kontenart 415, 437 bis 439) berechtigen zu Mehraufwendungen im gegenseitigen Deckungskreis „Bilanzielle Abschreibungen“.
§ 8 Wertgrenzen (1) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO). (2) Die Gemeinde hat in Verbindung mit § 98 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GemO) unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt a) die Gesamtaufwendungen die Gesamterträge um mehr als 20% der Gesamtaufwendungen übersteigen werden (erheblicher Fehlbetrag) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b) oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 20 % der Gesamtaufwendungen erhöhen wird (wesentlicher Anstieg des Fehlbetrages) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann, 2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt a)die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen plus die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten um mehr als 20 % dieser Auszahlungssumme die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen übersteigen werden (erhebliche Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht werden kann b)oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich um mehr als 20 % der vorgenannten Auszahlungssumme erhöhen wird (wesentlicher Anstieg der Deckungslücke) und nur durch Änderung der Haushaltssatzung dieser wesentliche Anstieg vermieden werden kann, 3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen getätigt werden sollen oder müssen, die a)mehr als 10 % der Gesamtaufwendungen betragen werden - mit Ausnahme von Instandsetzungsaufwendungen an Bauten und Anlagen,die unabweisbar sind oder die nicht mehr als 50.000 EUR (geringfügig) betragen werden - b)und die nicht nach den §§ 15 und 16 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gedeckt sind; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche ordentliche und außerordentliche Auszahlungen und für zusätzliche Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen. 4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, es sei denn sie sind unabweisbar oder werden nicht mehr als 50.000 EUR betragen (geringfügig).
(3) Erhebliche und damit nach § 8 Abs. 1 GemHVO in einem Nachtragshaushaltsplan aufzunehmende Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gelten ab einem Betrag 5.000 EUR.
(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 5.000 EUR - mindestens jedoch 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises – gelten vom Umfang her als erheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO und bedürfen daher der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
§ 9 Altersteilzeit Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 10 Leistungszahlungen Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt: 1. für Leistungsstufen 0,00 Euro 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 840,00 Euro.
Großmaischeid, den 07.12.2010 Ortsgemeinde Großmaischeid
gez. Uwe Engel Ortsbürgermeister |